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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB)

 1.      Geltung der AGB und Rechtswahl

Verpflichtungen von Arno Friedrichs Hartmetall GmbH & Co. KG, Mainleus (nachfolgend „AFC“), werden ausschließlich nach Maßgabe dieser Bedingungen begrün­det und erfüllt. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur insoweit akzep­tiert, als sie nicht von diesen Bedingungen abweichen. Es gilt ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG). Regelungen eines zwischen den Parteien geltenden Konsignationslagervertrags oder andere Individualvereinbarungen haben Vorrang.

2.      Bindefrist

AFC hält sich an bindende Angebote 14 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden, soweit nicht auf dem Angebot etwas anders angegeben ist.

3.      Maße, Gewichte, Pläne, Zeichnungen

Maße, Gewichte, Pläne und Zeichnungen weisen die üblichen Toleranzen auf und gehören nur dann zum Vertragsinhalt, wenn beide Parteien dieses ausdrücklich vereinbart haben.

4.      Preise

Angegebene Preise gelten für Lieferung ab Werk, ohne Verladung, Transport, Zoll, Umsatzsteuer und Versicherung.

5.      Zahlungen

Falls nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen binnen 30 Tagen ab Rechnungs­datum ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn AFC innerhalb obiger Frist über das Geld verfügen kann.

6.      Versicherung und Haftungsbegrenzung

Jede Partei ist für die Versicherung ihrer Risiken selbst verantwortlich. Die Versicherung von AFC für Gewährleistungs- und Produkthaftungsfälle ist der Höhe nach begrenzt. Der Kunde ist berechtigt, den Abschluß einer speziellen Gewährleistungs- oder Produkthaftungsversicherung zu verlangen, soweit dieser auf dem deutschen Versicherungsmarkt angeboten wird und soweit der Kunde hierfür die Prämie bezahlt. Die Haftung von AFC ist auf den Betrag seiner bzw. der gesondert abgeschlossenen Gewährleistungs- und Produkthaftungsversicherung begrenzt. Der Kunde kann eine entsprechende Versicherungsbestätigung verlangen. Soweit nicht eine spezielle Versicherung verlangt wird, hat Ziffer 11 Vorrang.

7.      Lieferung

Der Beginn einer angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung aller vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Soweit nicht anders vereinbart erfolgen Lieferungen ab Werk. AFC kann vereinbarte Lieferungen auch durch Teillieferungen erbringen und dafür Teilrechnungen stellen.

8.      Höhere Gewalt

Soweit Umstände, die AFC nicht zu vertreten hat, die Auftragsdurchführung er­schweren, verzögern oder unmöglich machen, ist AFC berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Streik, Aussperrung, Blockade, behördliche Eingriffe, Erdbeben, Unwetterschäden, Epidemien, öffentliche Reisewarnungen,  Terrorismus, Sabotage, technische Kommunikations- oder Transportstörungen und Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von AFC liegen, sind von die­sem nicht zu vertreten, soweit die Ereignisse und ihre Folgen für AFC nicht vorhersehbar und durch übliche Maßnahmen vermeidbar sind.

9.      Lieferverzug

Im Falle des Lieferverzugs haftet AFC, soweit der Lieferverzug auf einer von ihm (oder seinen Erfüllungsgehilfen) zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Im Falle einer gesetzlichen Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und in allen Fällen einer gesetzlichen Haftung für nicht-vorsätzliche Vertragsverletzung ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.  Untersuchung und Rüge, Mängelhaftung, Verjährung

Der Kunde ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur unverzüglichen Untersuchung und Mangelrüge verpflichtet. Im Falle von rechtzeitig gerügten und nachgewiesenen Mängeln ist AFC verpflichtet, alle zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen, soweit diese Aufwendungen nicht dadurch verursacht sind, dass sich die Ware, verursacht durch den Kunden, an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Verwendungsort befindet. Übrige Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung.

11.  Haftungsbegrenzung

Die Haftung von AFC (einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen) für Schadensersatz ist auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit begrenzt. Jegliche Haftung von AFC wird der Höhe nach auf 1 Million EUR begrenzt, es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und in allen Fällen einer gesetzlichen Haftung für nicht-vorsätzliche Vertragsverletzung ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche gegen AFC, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, Produkthaftung usw. werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12.  Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AFC. Der Kunde ist ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt ste­hende Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes bestimmungsgemäß zu verwenden, einzubauen oder zu veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung setzt sich der Eigentumsvorbe­halt an dem neu entstandenen Gegenstand fort. Zusammen mit anderen Eigentumsvorbe­haltsgläubigern erwirbt AFC anteiliges Miteigentum. Die Höhe der Anteile be­stimmt sich im Zweifel nach dem Verhältnis der offenen Rechnungsbeträge.

Für den Fall, dass das Eigentum von AFC durch Einbau, Verarbeitung und Ver­äußerung etc. untergeht, tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus diesem Vorgang zuste­henden Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – an AFC ab. AFC nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe des offenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Bezahlung der Vorbehaltsware. AFC ermächtigt den Kunden jederzeit widerruflich zur Einziehung der oben abgetretenen Forderungen. Zur Sicherung von AFC hat der Kunde auf Verlangen diesem die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

AFC ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und andere Sicherheiten freizugeben, soweit er kein berechtigtes Sicherungsinteresse (Vermeidung einer Übersicherung) hat. Bei Zahlungseinstellung oder Eigenantrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens durch den Kunden erlischt das Recht zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung auto­matisch.

13.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Mainleus. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen von AFC sind in erster Instanz vor dem Landgericht Kammer für Handelssachen, Bayreuth, Deutschland auszutragen.

 

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AFC AGB Deutsch.pdf